So kommen Sie zu Ihrem Recht

Quelle: Familienratgeber.de Der Online-Wegweiser für Menschen mit Behinderung und Ihre Angehörigen/ Ein Angebot von Aktion Mensch

HINWEIS: Die Links führen auf den Online-Wegweiser Familienratgeber.de

  • Das Persönliche Budget

Seit 2008 haben Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Die Idee: Geld statt Sachleistung. Sie macht aus Hilfeempfängern Arbeitgeber – und ermöglicht somit ein höheres Maß an Selbstbestimmung. mehr

  • Gesetzliche Betreuung

Bei der Betreuung handelt es sich um die staatliche Fürsorge für Person und Vermögen von Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend beziehungsweise dauerhaft nicht selbst regeln können. Hiervon sind rund 1,3 Millionen Bundesbürger betroffen. mehr

  • Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung & Behindertentestament mehr
  • Pflege

Begriffsdefinition und Erklärung, Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, Sozialhilfe ... mehr

  • Selbstbestimmt Leben

Möglichst selbstbestimmt zu Leben, bedeutet Freiheit und ist ein Menschenrecht. Gerade deshalb legt die UN-Behindertenrechtskonvention so großen Wert auf den Aspekt der Selbstbestimmung. Alles rund um das Thema Wohnort selbst wählen, persönliche Assistenz, persönliches Budget... mehr

Pflege ABC

Unabhängiger Wegweiser für Patienten und Angehörige mehr

HINWEIS: Link führt auf die Homepage von Pflege ABC!

Stellenvermittlung für persönliche Assistenz

Ein gewisser Anteil von Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen benötigen praktische Hilfen bei verschiedenen Tätigkeiten, um ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung, sowie in Freizeit und Beruf führen zu können. Die dazu erforderliche Assistenz suchen und organisieren die behinderten Menschen selbst. 

 

Das Internetprojekt www.aussistensboerse.de bietet Hilfe

  • bei der Suche nach Unterstützung für eine selbstbestimmte Lebensführung
  • bei der Suche nach einem interessanten Arbeitsplatz
  • bei der Suche nach Informationen rund um die Behindertenassistenz

www.assistenzboerse.de

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“ (§ 2 Abs. 1, SGB IX).

Auszüge aus Patientenrechte in Deutschland-Leitfaden für Patienten und Ärzte

zum Download bitte auf das Bild klicken

Dieses Dokument appelliert an alle im Gesundheitswesen Beteiligten, insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte, Psychotherapeuten und Mitarbeiter aus Gesundheitsfachberufen, die Patientenrechte zu achten, die Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen und darauf hinzuwirken, dass die Patientenrechte in der täglichen Praxis bei allen Beteiligten im Gesundheitswesen Berücksichtigung finden. Behandlung, Pflege, Rehabilitation und Prävention haben die Würde und Integrität des Patienten zu achten, sein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf Privatheit zu respektieren. Patient und Arzt haben das gemeinsame Ziel, Krankheiten vorzubeugen, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Eine vertrauensvolle Verständigung zwischen Arzt und Patient ist eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg einer Behandlung. Die Chancen, die eine Patienten-Arztbeziehung bietet, wenn sie als eine echte Behandlungs- und Entscheidungspartnerschaft verstanden wird, sollten deshalb konsequent genutzt werden. Dem persönlichen Gespräch zwischen Patient und Arzt kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil sich dadurch ein größtmögliches Maß an Respekt, Vertrauen und Kooperation im Behandlungsverhältnis schaffen lässt.

 

Das Behandlungsverhältnis ...

Was bedeutet die Einwilligung des Patienten?

Der Patient hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen. Er kann entscheiden, ob er sich behandeln lassen will oder nicht. Der Patient kann eine medizinische Versorgung also grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn sie ärztlich geboten erscheint. Kommen mehrere gleichwertige medizinische Behandlungen oder Behandlungsmethoden in Betracht, muss der Arzt über Chancen und Risiken umfassend aufklären. Der Patient kann die anzuwendende Behandlung wählen. Kann zwischen Patient und Arzt kein Konsens über die Behandlungsart und den Behandlungsumfang hergestellt werden, ist der Arzt von Notfällen abgesehen berechtigt, die Behandlung abzulehnen. Alle medizinischen Maßnahmen setzen eine wirksame Einwilligung des Patienten voraus. Eine Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn der Patient rechtzeitig vor der Behandlung aufgeklärt wurde oder ausdrücklich darauf verzichtet hat. Wirksam einwilligen kann nur, wer die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt. Die nötige Einsichtsfähigkeit können auch Minderjährige und Betreute haben. Insbesondere bei schweren Eingriffen kann auch bei vorhandener Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen zusätzlich zu dessen Zustimmung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dies sind in der Regel die Eltern erforderlich sein. Verfügt der Patient nicht über die nötige Einsichtsfähigkeit, muss der gesetzliche Vertreter bzw. ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer der Behandlung zustimmen. Er hat dabei den mutmaßlichen Willen des Patienten zu beachten. Die Bestellung eines Betreuers ist entbehrlich, wenn der Patient rechtzeitig eine Person seines Vertrauens für die Zustimmung in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt hat (Vorsorgevollmacht). Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen bedarf die Einwilligung durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, der keinen Aufschub duldet.

Wenn der Patient nicht ansprechbar ist, reicht bei lebens- und gesundheitserhaltenden Notfallbehandlungen seine mutmaßliche Einwilligung aus. Der mutmaßliche Wille des Patienten sollte dabei aufgrund von Auskünften naher Angehöriger oder enger Freunde ermittelt werden. ...

Eurer Recht: UN-Kinderrechtskonvention

Im Jahr 2007 sind die von den Vereinten Nationen beschlossenen Kinderrechte 18 Jahre alt geworden. Die Kinderrechte gelten nur für alle Menschen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Die Rechte der Kinder gelten damit sowohl für neugeborene Babies, als auch für siebzehnjährige Auszubildende.(Quelle: Kinderrechte Lüneburg).

 

Artikel 24 Gesundheit!

Haaatschi! Gesundheit! Naja, jeder wird mal krank. Aber dass alle Kinder bestmöglich vor Krankheiten geschützt und versorgt werden, wenn sie doch krank geworden sind, dafür muss die Regierung sorgen. Dazu gehört auch, dass alle Kinder Zugang zu ausreichender und gesunder Nahrung und sauberem Wasser haben - und, ganz wichtig, dass wir in einer sauberen Umwelt aufwachsen und leben können. Dazu müssen alle Länder zusammenarbeiten und sich helfen.

 

Die UN - Kinderrechtskonvention von vorne bis hinten findest Du auf Für Kinderrechte!

Wichtige Auszüge die eine Grundlage bei ME/CFS darstellen könnten hier

Die vollständige UN-Kinderrechtskonvention als pdf Mehr 

Auszüge aus Betreuungsrecht

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Körperliche Behinderungen

 

Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein.

 

Wichtig

Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen,die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keine gesetzliche Vertretung braucht.

 

§ 1896 BGB

Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Typische Merkmale bei ME/CFS, die eine Betreuung bei dieser körperlichen Behinderung rechtfertigen könnten:

Schwierigkeiten mit der Informationsverarbeitung: verlangsamtes Denken, Beeinträchtigung der Konzentration. Das heißt, Verwirrung, Desorientierung, kognitive Überlastung, Schwierigkeiten, Entscheidungen zu treffen, verlangsamte Sprache, erworbene oder belastungsabhängige Dyslexie

b) Verlust des Kurzzeitgedächtnisses: Das heißt, Schwierigkeiten, sich an das zu erinnern, was man gerade sagen wollte, was man gesagt hat, Schwierigkeiten bei der Wortfindung, beim Abrufen von Informationen, schlechtes Arbeitsgedächtnis (Myalgische Enzephalomyelitis: Internationale Konsenskriterien für Erwachsene, Kinder und Jugendliche/ für Klinik und Forschung aus 2012)

 

Persönliche Betreuung

Der Betreuer muss den Betreuten in seinem Aufgabenbereich persönlich betreuen. Er darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil seiner Aufgabe ist vielmehr der persönliche Kontakt. Ist der Betreute so stark behindert, dass Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss der Betreuer ihn gleichwohl aufsuchen, um sich einen Eindruck von seinem Befinden zu verschaffen. Der Betreuer kann im Rahmen der persönlichen Betreuung natürlich auch selbst helfen, etwa im Haushalt oder bei der Pflege, muss dies aber nicht tun. Innerhalb seines Aufgabengebietes hat er aber grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Hilfe für den Betreuten organisiert und seine ihm verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden. Führt der Betreuer die Betreuung berufsmäßig, hat er nach Ermessen des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen, in dem die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen dargestellt werden (§ 1901 Absatz 4 BGB). Mindestens einmal jährlich muss der Betreuer dem Betreuungsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.

Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff

Schon lange ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ärztliche Maßnahmen nur zulässig sind, wenn der Patient in ihre Vornahme wirksam einwilligt, nachdem er hinreichend über die Maßnahme und die mit ihr verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Werden sie ohne wirksame Einwilligung vorgenommen, so stellen sie u. U. einen rechtswidrigen und strafbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar. Auch wenn der Patient einen Betreuer hat, kann nur er selbst die Einwilligung erteilen, sofern er einwilligungsfähig ist, d. h., sofern er Art, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen kann. Eine Einwilligung des Betreuers kommt dann nicht in Betracht. Aus diesem Grund muss sich der Betreuer, auch wenn sein Aufgabenkreis die betreffende ärztliche Maßnahme umfasst, vergewissern, ob der betreute Mensch inder konkreten Situation einwilligungsfähig ist und selbst entscheiden kann, ob er einwilligt. Zu beachten ist, dass der Betreute im Hinblick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen durchaus in einem Fall einwilligungsfähig sein kann, im anderen Fall dagegen nicht.

...Soweit der Volljährige seinen Willen frei bilden kann, umfasst das Recht zur Selbstbestimmung auch die Freiheit zur Krankheit. Ein Betreuer darf in einem solchen Fall nicht bestellt werden, um für den Erwachsenen eine von seinem Umfeld für erforderlich gehaltene Untersuchung oder Behandlung herbeizuführen....